Satzung des Tierschutzvereins Wetzlar und Umgebung e.V. im Deutschen Tierschutzbund e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Tätigkeitsgebiet

1. Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Wetzlar und Umgebung e. V.“. Er hat seinen Sitz in Wetzlar. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wetzlar eingetragen.

2. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Stadt Wetzlar und auf das Gebiet des alten Kreises Wetzlar.

3. Der Verein kann innerhalb seines Tätigkeitsgebiets durch Beschluss des Vorstands Zweiggruppen, Stadtgruppen und Jugendgruppen errichten und Vertrauenspersonen einsetzen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist, den Tierschutzgedanken nach den geltenden Vorschriften zu vertreten, durch Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern, insbesondere die Verhütung jeder Tierquälerei oder Misshandlung zu erstreben und deren strafrechtliche Verfolgung nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Ansehen der Person zu veranlassen.

2. Zweck des Vereins ist ferner die Vorbeugung und Verhütung von Haustierdiebstahl, die Aufklärung der Bevölkerung, die Kennzeichnung der Tiere zwecks eindeutiger Identifizierung und Hilfestellung zur Wiederbeschaffung abhandengekommener Tiere.

3. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nach Maßgabe der Gesetze nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf den Schutz in Freiheit lebender Tiere.

4. Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, nach bestem Wissen und Können dem Zweck des Vereins zu dienen und ihn zu fördern.

5. Der Verein unterhält als ständige Einrichtung ein Tierheim in Wetzlar. Sein Zweck ist, je nach Möglichkeit die Aufnahme von Fundtieren und übereigneten Tieren, deren Versorgung und Vermittlung an neue Eigentümer und die Aufbewahrung im Ferienfall.

6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, können ein hauptamtlicher Geschäftsführer oder Betriebsleiter und das notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

7. Familienangehörige, Ehepartner oder Lebensgefährten von Mitgliedern des amtierenden Vorstandes sowie die Mitglieder des Vorstandes selbst dürfen nicht in einem Angestelltenverhältnis oder sonstigem, wie auch immer gearteten Dauerschuld- oder Dienstverhältnis zum Verein stehen oder von diesem beauftragt oder beschäftigt werden.

8. Die Verwaltung und Unterhaltung des vom Verein errichteten und betriebenen Tierheims obliegt dem Vorstand, der sich hierzu der in der Nr. 6 genannten Personen bedienen kann.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die gesetzliche Regelung über die Entschädigung von Ehrenamtliche wird hiervon nicht berührt.

§ 4 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und von der nicht zu erwarten ist, dass sie ihre Mitgliedschaft als Deckmantel für den Tierschutz schädigende oder den Grundsätzen des Tierschutzes entgegenstehende, persönliche, geschäftliche oder sonstige eigennützige Zwecke missbraucht. Ferner können auch juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften als Mitglieder aufgenommen werden.

2. Jugendliche, die mindestens 10 Jahre alt sind, können mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter die Mitgliedschaft erwerben.

3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Ablehnung müssen die Gründe hierfür nicht mitgeteilt werden.

Der Abgelehnte hat das Recht, binnen eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsschreibens die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die endgültig entscheidet. Hierauf ist in dem Ablehnungsschreiben ausdrücklich hinzuweisen.

4. Mit der Aufnahme erhält das Mitglied eine Satzung des Vereins und den Mitgliedsausweis. Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet.

5. Die Mitgliederversammlung kann Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.

6. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt

b) Ausschluss

c) Tod

7. Der Austritt ist durch Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Bis dahin ist auch der Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

8. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

a) wenn eine für die Aufnahme maßgebende Voraussetzung für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr zutrifft;

b) wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder gar teilweise trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist;

c) wenn es dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt;

d) wenn es in einer anderen Weise den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.

9. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.

10. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts sowie die Ausübung des Stimmrechts durch Schriftstücke ist unzulässig. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

§ 5 Beitrag

1. Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Jahresbeitrag beträgt derzeit mindestens 30,00 €. Höhere Jahresbeiträge stehen im Ermessen der Mitglieder. Es kann eine Eintritts- und Bearbeitungsgebühr i. H. v. 3,00 € erhoben werden.

2. Die Mindesthöhe des Beitrags kann von der Mitgliederversammlung durch Satzungsänderung geändert und beschlossen werden. Eine gesonderte Beitragsordnung ist nicht mehr erforderlich.

3. Der Ausschluss eines Mitglieds entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fälligen Jahresbeitrags.

4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

5. Für jugendliche Mitglieder, Schüler, Studenten und Schwerbehinderte kann ein ermäßigter Beitrag festgesetzt werden.

6. Mitgliedern, die nachweislich unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge auf Antrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand und Vorstandswahlen, Aufgabenbereiche des Vorstands

1. Ein Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Der Vorstand besteht aus:

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Schriftführer(in)
  • dem/der 1. Kassenwart(in)
  • bis zu 2 Beisitzern/Beisitzerinnen.

2. Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. „Geschäftsführender“ Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzend(e), der/die Schriftführer(in) und der/die 1. Kassenwart(in). Je zwei von ihnen sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. Für die Verteilung der Aufgaben kann der Vorstand einen Geschäftsverteilungsplan erstellen.

3. Grundsätzlich obliegt dem Vorstand die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Erstellung des Jahreshaushaltsplans sowie Abfassung des Jahresberichts und Rechnungsabschlusses
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  • Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen
  • Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, Letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes
  • Die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern
  • Die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.

4. Die Mitglieder des Vorstands werden – und zwar jedes einzelne für sein Amt – von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Lediglich im Fall der Beisitzer kann eine gemeinschaftliche Wahl aller Beisitzer durchgeführt werden. Die Mitglieder des Vorstands werden mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauern.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Sinne von § 26 BGB vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die nächste reguläre Mitgliederversammlung in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitglieds beschlussfähig geblieben ist. Auf der nächsten regulären Mitgliederversammlung muss dann die Ersatz- oder Neuwahl für das jeweilige Amt erfolgen. Scheidet ein sonstiges Vorstandsmitglied aus, kann sich der Vorstand durch einfachen Beschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder ergänzen. Auf der nächsten regulären Mitgliederversammlung muss dann die Ersatz- oder Neuwahl für das jeweilige Amt erfolgen.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung keine davon abweichenden Regelungen enthält. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. des ihn oder sie vertretenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag.

7. Eine Einladung durch den ersten Vorsitzenden/die erste Vorsitzende oder bei dessen/deren Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende kann schriftlich, mündlich oder elektronisch erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht zwingend. Über die Vorstandssitzungen hat der/die Schriftführer(in) eine Niederschrift anzufertigen, welche in der nächsten darauffolgenden Vorstandssitzung zu genehmigen ist.

8. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder über einen Vorschlag oder Beschluss schriftlich oder elektronisch abstimmen. Dieser so erfolgte Beschluss ist von dem/der Schriftführer(in) zu dokumentieren und in das Protokoll der nächsten Vorstandssitzung aufzunehmen.

9. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung durch den/die Stellvertreter(in) und zusätzlich einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen.

§ 8 Kassenprüfer

Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres zu prüfen. Jede ordentliche Mitgliederversammlung wählt hierzu zwei Kassenprüfer, die der Mitgliederversammlung jeweils über das vorausgegangene Geschäftsjahr zu berichten haben. Die Kassenprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Kassenprüfer ist schriftlich niederzulegen. Ein Kassenprüfer kann einmalig im Anschluss an eine Wahlperiode wiedergewählt werden. Die Wiederwahl beider Kassenprüfer gleichzeitig ist nicht möglich. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt auf Antrag der Kassenprüfer.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im ersten Quartal vom Vorstand einberufen werden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind nur volljährige Mitglieder Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt – sofern diese Satzung keine abweichende Regelung trifft – mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder. Für Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.

3. Zur Leitung der Mitgliederversammlung wird von dieser ein(e) Versammlungsleiter(in) bestimmt und gewählt. Zur Anfertigung einer Niederschrift über die Mitglieder ist ein(e) Schriftführer(in) zu wählen.

Zur Feststellung der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder ist eine sogenannte Stimmprüfungskommission zu wählen, welche aus drei bis sechs Mitgliedern bestehen soll.

4. Bei Wahlen gilt als gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl einmal zu wiederholen. Für den Fall, dass nach der Wiederholung immer noch Stimmengleichheit herrscht, entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers geheim und schriftlich durchzuführen, andere Abstimmungen müssen geheim und schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Erschienen es verlangt. Zur Durchführung der geheimen Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei bis sechs Stimmzählern, zu wählen, ggf. sind zur Stimmabgabe mindestens zwei Stimmsammler zu bestimmen.

5. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten, die in der Tagesordnung aufgeführt sein sollen:

  • Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstands und des Rechnungsabschlusses
  • Entlastung des Vorstands
  • Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr
  • Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands; Wahl von zwei Kassenprüfern
  • Ggf. Festsetzung der Mindesthöhe des Beitrags für das nächste Geschäftsjahr
  • Ggf. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  • Ggf. Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Anträge.

6. Anträge sind bis zum fünften Tag vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit entsprechender Begründung beim Vorstand einzureichen. Fristgemäß eingegangene Anträge sind auf die Tagesordnung zu nehmen, sofern sie nicht dem Zweck des Vereins zuwiderlaufen.

7. Später eingehende oder auf der Mitgliederversammlung gestellte Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können. Dem Antragsteller ist Gelegenheit zur Begründung der Dringlichkeit zu geben.

8. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind binnen Monatsfrist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen oder der Vorstand dies für notwendig erachtet. Die Ladungsfrist für außerordentliche Mitgliederversammlungen beträgt eine Woche. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach ordnungsgemäßer Einberufung über alle Angelegenheiten des Vereins Beschlüsse fassen wie ordentliche. Die Bestimmungen über ordentliche Mitgliederversammlungen gelten entsprechend.

9. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und von dem/der Schriftführer(in) zu unterschreiben.

§ 10 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 11 Kooptionen

Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern. Die kooptierten Vorstandsmitglieder haben in den Beratungen kein Stimmrecht. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie kooptierenden Vorstands, wenn sie nicht durch Zeitablauf endet.

§ 12 Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e. V. sowie des zuständigen Landesverbands.

§ 13 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter(in) und der/die 1. Kassenwart(in) zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

2. Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landestierschutzverband Hessen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Tierschutzes zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 01.03.2012 außer Kraft.

Satzungsänderungen werden mit Beschluss der Mitgliederversammlung wirksam. Zugleich werden davon abweichende vorausgegangene Satzungsänderungen unwirksam. Satzungsänderungen sind dem Vereinsregister bekanntzugeben.